Antragsvoraussetzungen

2020-05-20

I. Antragsvoraussetzungen

Personen mit einem ausländischen oder von Hongkong, Macau oder Taiwan ausgestellten Führerschein, die entweder Einwohner der Stadt Beijing (mit Haushaltsregistrierung), in Beijing lebende festlandchinesische Bewohner, aktive Armeeangehörige (einschließlich bewaffnete Volkspolizei) mit Dienstsitz in Beijing oder Ausländer mit Wohnsitz oder Aufenthaltsort in Beijing sind, können einen chinesischen Führerschein beantragen, sofern sie die folgenden Bedingungen erfüllen und bei ihnen keine Ausschlussgründe vorliegen.

(1) Altersvoraussetzungen

1. Für die Führerscheinklassen Kleinwagen, Kleinwagen mit Automatikgetriebe, Kleinwagen mit Automatikgetriebe für Behinderte und leichte Motorräder muss der Antragsteller mindestens 18 Jahre alt sein.

2. Für die Führerscheinklassen allgemeine dreirädrige Motorräder und  allgemeine zweirädrige Motorräder muss der Antragsteller mindestens 18 Jahre und darf höchstens 70 Jahre alt sein.

3. Für die Führerscheinklasse leichte Anhänger muss der Antragsteller mindestens 20 Jahre und darf höchstens 70 Jahre alt sein.

4. Für die Führerscheinklassen Frachtfahrzeuge mit niedriger Geschwindigkeit, dreirädrige Kraftfahrzeuge und Radfahrzeuge für spezielle Zwecke muss der Antragsteller mindestens 18 Jahre und darf höchstens 63 Jahre alt sein.

5. Für die Führerscheinklassen öffentliche Busse, mittelgroße Busse, große LKW, Oberleitungsbusse und Straßenbahnen muss der Antragsteller mindestens 20 Jahre und darf höchstens 63 Jahre alt sein.

6. Für die Führerscheinklassen große Busse und schwere Anhänger muss der Antragsteller mindestens 22 Jahre und darf höchstens 63 Jahre alt sein.

(2) Gesundheitliche Beschränkungen

1. Körpergröße: Für Antragsteller der Führerscheinklassen große Busse, schwere Anhänger, öffentliche Busse, große LKW und Oberleitungsbusse muss die Körpergröße mindestens 155 cm betragen. Für die Klasse mittelgroße Busse muss sie mindestens 150 cm betragen.

2. Sehvermögen: Für Antragsteller der Führerscheinklassen große Busse, schwere Anhänger, öffentliche Busse, mittelgroße Busse, große LKW, Oberleitungsbusse und Straßenbahnen muss die Sehschärfe (mit oder ohne Korrektur) auf beiden Augen mindestens 5,0 gemäß der Logarithmus-Sehtafel betragen. Für andere Klassen muss sie mindestens 4,9 betragen. Bei einäugiger Sehbehinderung ist der Führerschein der Klassen Kleinwagen, Kleinwagen mit Automatikgetriebe, Frachtfahrzeuge mit niedriger Geschwindigkeit, dreirädrige Kraftfahrzeuge und Kleinwagen mit Automatikgetriebe für Behinderte zulässig, wenn die Sehschärfe des besseren Auges (mit oder ohne Korrektur) mindestens 5,0 beträgt und das horizontale Gesichtsfeld mindestens 150° umfasst.

3. Farbunterscheidungsvermögen: Keine Rot-Grün-Blindheit.

4. Hörvermögen: Der Antragsteller muss in der Lage sein, die Richtung einer Schallquelle zu erkennen, wenn jedes Ohr des Antragstellers 50 Zentimeter von der Stimmgabel entfernt ist. Bei Hörbehinderung, die jedoch mit Hörhilfen die genannten Bedingungen erfüllt, ist der Führerschein der Klassen Kleinwagen und Kleinwagen mit Automatikgetriebe zulässig.

5. Obere Gliedmaßen: Der Antragsteller muss an jeder Hand einen intakten Daumen und mindestens drei andere intakte Finger haben und die Gliedmaßen und Finger des Antragstellers mussen normale Bewegungen ausführen können. Antragsteller, denen das Endglied eines Fingers fehlt oder die an der linken Hand drei intakte Finger und zwei intakte Handflächen haben, dürfen den Führerschein der Klassen Kleinwagen, Kleinwagen mit Automatikgetriebe, Frachtfahrzeuge mit niedriger Geschwindigkeit und dreirädrige Kraftfahrzeuge beantragen.

6. Untere Gliedmaßen: Beide Beine mussen intakt und funktionsfähig sein, der Längenunterschied darf 5 cm nicht überschreiten. Antragsteller, denen das linke Bein fehlt oder bei denen die Funktion des linken Beins verloren gegangen ist, deren rechtes Bein aber normal ist, dürfen den Führerschein der Klasse Kleinwagen mit Automatikgetriebe beantragen.

7. Rumpf und Nacken: Keine Bewegungseinschränkungen.

8. Antragsteller, denen das rechte Bein oder beide Beine fehlen oder deren Funktion verloren gegangen ist, die aber selbstständig sitzen können und die unter Punkt 5 genannten Bedingungen für die obere Gliedmaßen erfüllen, dürfen den Führerschein der Klasse Kleinwagen mit Automatikgetriebe für Behinderte beantragen. Antragsteller, denen eine Handfläche fehlt, deren andere Hand aber einen intakten Daumen und mindestens zwei weitere intakten Finger aufweist,  deren obere Gliedmaßen und Finger normal funktionieren und deren untere Gliedmaßen die Bedingungen unter Punkt 6 erfüllen, dürfen ebenfalls den Führerschein der Klasse Kleinwagen mit Automatikgetriebe für Behinderte beantragen.

9. Personen über 70 Jahre, die den Test über Gedächtnis, Urteilsvermögen und Reaktionsfähigkeit bestehen, dürfen den Führerschein der Klassen Kleinwagen, Kleinwagen mit Automatikgetriebe, Kleinwagen mit Automatikgetriebe für Behinderte und leichte Motorräder beantragen.

(3) Personen mit folgenden Umständen dürfen keinen Führerschein erwerben:

1. Personen mit organischen Herzerkrankungen, Epilepsie, Morbus Menière, Schwindel, Hysterie, Parkinson, Psychosen, Demenz sowie Erkrankungen des Nervensystems, die die Bewegungsfähigkeit beeinträchtigen und das Fahren gefährden.

2. Personen, die innerhalb der letzten drei Jahre Drogen konsumiert oder gespritzt haben, oder bei denen die Entziehungsmaßnahme noch keine drei Jahre zurückliegt, sowie Personen, die noch nicht von einer Abhängigkeit von psychotropen Substanzen geheilt sind.

3. Personen, die nach einem Verkehrsunfall Fahrerflucht begangen haben und deswegen strafrechtlich verurteilt wurden.

4. Personen, die nach einer Alkohol- oder Trunkenheitsfahrt einen schweren Verkehrsunfall verursacht haben und deswegen strafrechtlich verurteilt wurden.

5. Personen, deren Führerschein wegen Trunkenheit am Steuer oder  Alkoholfahrt mit einem gewerblichen Fahrzeug entzogen wurde und bei denen seitdem noch keine fünf Jahre vergangen sind.

6. Personen, deren Führerschein wegen Trunkenheit mit einem gewerblichen Fahrzeug entzogen wurde und bei denen seitdem noch keine zehn Jahre vergangen sind.

7. Personen, deren Führerschein wegen Straßenrennens, Überladung, Geschwindigkeitsüberschreitung oder Verstoßes gegen die Sicherheitsvorschriften für Gefahrguttransporte mit strafrechtlichen Folgen entzogen wurde und bei denen seitdem noch keine fünf Jahre vergangen sind.

8. Personen, deren Führerschein wegen anderer schwerer Verkehrsordnungswidrigkeiten, die zu einem schweren Unfall mit strafrechtlichen Folgen führten, entzogen wurde (ausgenommen Fälle im Punkt 4) und bei denen seitdem noch keine zehn Jahre vergangen sind.

9. Personen, deren Führerschein aus anderen Gründen entzogen wurde und bei denen seitdem noch keine zwei Jahre vergangen sind.

10. Personen, bei denen die vorläufige Fahrerlaubnis widerrufen wurde und bei denen seitdem noch keine drei Jahre vergangen sind.

11. Personen, die ohne Führerschein ein Fahrzeug geführt haben und dabei einen Verkehrsunfall mit gleicher oder überwiegender Verantwortung mit Personenschaden (schwer verletzt oder gestorben) verursacht haben, und bei denen seitdem noch keine zehn Jahre vergangen sind.

12. Personen, die innerhalb der letzten drei Jahre für andere an der Fahrprüfung teilgenommen haben.

13. Weitere gesetzlich oder verordnungsrechtlich festgelegte Ausschlussgründe.

Wer ohne Führerschein ein Kraftfahrzeug führt und dabei einen der folgenden Tatbestände erfüllt: Trunkenheit am Steuer oder Alkoholfahrt mit einem gewerblichen Fahrzeug, weswegen ihm der Führerschein entzogen wurde und seitdem noch keine fünf Jahre vergangen sind; Trunkenheit am Steuer mit einem gewerblichen Fahrzeug, weswegen ihm der Führerschein entzogen wurde und seitdem noch keine zehn Jahre vergangen sind; Straßenrennen, Überladung, Geschwindigkeitsüberschreitung oder Verstoß gegen die Sicherheitsvorschriften für Gefahrguttransporte mit strafrechtlichen Folgen, weswegen ihm der Führerschein entzogen wurde und seitdem noch keine fünf Jahre vergangen sind; andere schwere Verkehrsordnungswidrigkeiten, die zu einem schweren Unfall mit strafrechtlichen Folgen geführt haben, ausgenommen Alkoholfahrt oder Trunkenheit am Steuer, wodurch ein schwerer Verkehrsunfall mit strafrechtlichen Folgen verursacht wurde, weswegen ihm der Führerschein entzogen wurde und seitdem noch keine zehn Jahre vergangen sind, darf innerhalb der jeweils geltenden Frist keinen Führerschein beantragen.

(4) Folgende Personen dürfen den Führerschein der Klassen große Busse, schwere Anhänger, öffentliche Busse, mittelgroße Busse und große LKW nicht beantragen:

1. Personen, die bei einem Verkehrsunfall mit Todesfolge eine gleiche oder überwiegende Verantwortung tragen.

2. Personen, die unter Alkoholeinfluss (Trunkenheit) ein Kraftfahrzeug geführt haben.

3. Personen, die zum zweiten Mal unter Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug geführt haben.

4. Personen, die unter Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug geführt haben oder bei denen Maßnahmen der Drogentherapie oder Entziehung dokumentiert sind.

5. Personen, die durch Straßenrennen, Überladung, Geschwindigkeitsüberschreitung oder Gefahrguttransport gegen die Sicherheitsvorschriften verstoßen haben und deswegen strafrechtlich verurteilt wurden.

6. Personen, deren Führerschein entzogen oder widerrufen wurde und bei denen seitdem noch keine zehn Jahre vergangen sind.

7. Personen, die ohne Führerschein ein Fahrzeug geführt haben und dabei einen Verkehrsunfall mit gleicher oder überwiegender Verantwortung mit schweren Personenschäden oder Todesfolge verursacht haben.

(5) Wer einen ausländischen Führerschein besitzt und die genannten Voraussetzungen erfüllt, und sich im Ausstellungsland oder -gebiet während eines Jahres vor Ausstellung des Führerscheins insgesamt mindestens 90 Tage aufgehalten hat, kann einen chinesischen Führerschein der entsprechenden Klasse beantragen. Für die Klassen große Busse, schwere Anhänger, mittelgroße Busse ist zusätzlich erforderlich, dass der Bewerber den entsprechenden ausländischen Führerschein seit mindestens zwei Jahren besitzt.

(6) Wer bereits einen chinesischen Führerschein der Klasse Kleinwagen mit Automatikgetriebe besitzt, kann mit einem ausländischen Führerschein, der auch die Klasse Kleinwagen umfasst, ohne Prüfung den Führerschein der Klasse Kleinwagen erhalten.

Wer bereits einen chinesischen Führerschein der Klasse leichte Motorräder besitzt, kann mit einem ausländischen Führerschein, der die Klassen dreirädrige Motorräder und allgemeine zweirädrige Motorräder umfasst, ohne Prüfung den Führerschein der entsprechenden Klasse erhalten.

Wer bereits einen chinesischen Führerschein der Klasse allgemeine zweirädrige Motorräder besitzt, kann mit einem ausländischen Führerschein der Klasse allgemeine dreirädrige Motorräder ohne Prüfung den Führerschein der Klasse allgemeine dreirädrige Motorräder erhalten.

(7) Für im Ausland lebende chinesische Staatsbürger, die nach China zurückkehren und anhand von ihrem ausländischen Führerschein einen chinesischen Führerschein beantragen möchten, gilt: Wenn der ausländischen Führerschein seit höchstens 6 Monaten abgelaufen ist, kann den Führerschein normal beantragt werden.

III. Zugelassene Führerscheinklassen

Der Antragsteller kann einen Führerschein beantragen, der der Klasse seines ausländischen Führerscheins entspricht. Sofern die Alters-, Größen- oder sonstigen Voraussetzungen für die entsprechende Klasse nicht erfüllt sind oder der Antragsteller freiwillig eine niedrigere Klasse wünscht, kann er den Führerschein einer qualifizierten, niedrigeren Klasse beantragen.

Anhänge