Ausländische ledige Kinder unter 18 Jahren, die von ihren chinesischen Eltern oder ausländischen Eltern mit einem „Personalausweis für unbefristeten Aufenthalt für Ausländer“ abhängig sind, können eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis beantragen.
1. Zwei 2-Inch biometrische Farbfotos mit weißem Hintergrund ohne Kopfbedeckung und Fotos in elektronischer Version (auf CD einreichen);
2. Eine Kopie des gültigen ausländischen Passes und des Visums des Antragstellers;
3. Eine Kopie der Geburtsurkunde oder der Mutter- oder Vaterschaftsanerkennung (
Die ausländische „Geburtsurkunde“ muss entweder mit einer Apostille beglaubigt sein oder von der chinesischen Botschaft/Konsulat im jeweiligen Land legalisiert werden. Alternativ kann eine Bescheinigung der beauftragten ausländischen Botschaft/Konsulat in China vorgelegt werden);
4. Kopien der Personalausweise beider Elternteile (chinesische Eltern müssen den Beijinger-Hukou und die Personalausweise vorlegen; ausländische Eltern müssen gültige Pässe und Visa vorlegen; Ausländische Eltern im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis müssen gültige Pässe und die „Personalausweis für unbefristeten Aufenthalt für Ausländer“ vorlegen);
5. Bei der Bearbeitung des Antrags muss zunächst die Staatsangehörigkeit des Antragstellers in Übereinstimmung mit dem chinesischen Staatsangehörigkeitsgesetz geprüft und bestätigt werden. Wenn das Kind des Antragstellers im Ausland geboren ist und beide Elternteile oder eines der Elternteile zum Zeitpunkt der Geburt chinesischer Staatsbürger war, muss die „unbefristete Aufenthaltsbescheinigung“, die von einem oder beiden chinesischen Elternteilen vor der Geburt des Kindes erworben wurde, vorgelegt werden;
6. Eine Kopie der Heiratsurkunde der Eltern (Falls die Eltern des Antragsteller im Ausland geheiratet haben, muss die Heiratsurkunde von der chinesischen Botschaft/dem chinesischen Konsulat im jeweiligen Land legalisiert werden oder es ist eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Botschaft/des zuständigen ausländischen Konsulats in China vorzulegen. Im Falle einer Scheidung der Eltern ist eine gerichtliche Entscheidung oder ein Scheidungsvertrag vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die betreuende Person das Sorgerecht für den Antragsteller hat);
7. Lebensläufe der Eltern (Ab dem 18. Lebensjahr, zeitliche Kontinuität von Jahr und Monat erforderlich).
1.Beide Elternteile müssen den Antrag gemeinsam unterschreiben (im Falle einer Scheidung der Eltern kann der sorgeberechtigte Elternteil allein unterschreiben).
2.Bei Namensänderung des Antragstellers ist ein amtlicher Nachweis über die Namensänderung vorzulegen.
3.Von ausländischen Behörden ausgestellte Dokumente müssen mit einer Apostille beglaubigt oder durch die chinesische Botschaft/das chinesische Konsulat im jeweiligen Land legalisiert werden.
4.Fremdsprachige Unterlagen sind in chinesischer Übersetzung vorzulegen, wobei die Übersetzung mit dem amtlichen Stempel des Übersetzungsbüros zu versehen ist.
5.Vor Einreichung von Kopien (1 Exemplar im A4-Format) sind die Originale zur Prüfung vorzulegen.
6.Sofern der Antragsteller seinen Namen in chinesischen Schriftzeichen auf der "Daueraufenthaltskarte für Ausländer" abgedruckt haben möchte, ist dies im Antragsformular unter "Sonstige Anmerkungen" ausdrücklich zu vermerken.
7.Personen, die ihren chinesischen Haushaltsregisterstatus oder Personalausweis noch nicht haben löschen lassen, müssen dies vor Antragstellung nachholen.
Erster Antrag: CNY ¥1500
Ausweis erstellen: CNY ¥300
Ausweis erneuern: CNY ¥300
Ausweis ersetzen: CNY ¥600