Hinweis

2020-10-11

1. Ausländische Bürger und Überseechinesen haben beim Antrag auf die Anmeldung der Eheschließung eine Ledigkeitsbescheinigung vorzulegen. Sollte die ausgestellte Ledigkeitsbescheinigung nicht bestätigen können, dass der/die Beteiligte keinen Ehepartner hat, kann die Ledigkeitsbescheinigung nur in Kombination mit den folgenden Unterlagen wirksam verwendet werden:

(1) Sollte das Zeugnis in Form von einer Bestätigung über „keine Hindernisse für die Eheschließung“ oder über „die rechtliche Ehefähigkeit“ sein, muss zusätzlich vorgelegt werden:

Die von der zuständigen Behörde ausgestellten Nachweisunterlagen zu diesen Bestätigungen über „keine Hindernisse für die Eheschließung“ oder über „die rechtliche Ehefähigkeit“, nämlich Nachweisunterlagen zum Beiweisen, dass der/die Beteiligte keinen Ehepartner hat;

(2) Sollte das Dokument in Form von einer Bestätigung über „Null-Treffer im Eheregister“ oder einer „Aufzeichnung des Suchergebnisses im Eheregister“ sein (und Scheidungsurteile und andere Scheidungsdokumente von dem/der Beteiligten werden ebenfalls zur Verfügung gestellt) oder die Angabe über den Familienstand in den vorgelegten Nachweise über die Haushaltsregistrierung fehlt oder nicht ausgefüllt wird, muss zusätzlich vorgelegt werden:

Eine Erklärung, die von der Botschaft oder dem Konsulat der VR China in diesem Land oder von der Botschaft oder dem Konsulat dieses Landes in China beglaubigt wird, mit dem Hinweis, dass der/die Beteiligte keinen Ehepartner hat;

(3) Sollte China bereits von diesem Land darüber informiert sein, dass eine von diesem Land ausgestellte Bestätigung über „keine Hindernisse für die Eheschließung“ oder über „die rechtliche Ehefähigkeit“ bedeutet, dass der/die Beteiligte keinen Ehepartner hat, darf die oben genannten Bestätigungen bei uns als wirksame Ledigkeitsbescheinigung verwendet werden. Zu diesen Ländern gehören beispielsweise Frankreich, Irland und Südkorea.

2. In einigen Ländern wird die Ledigkeitsbescheinigung mit einer Übersetzung ausgestellt. Allerdings könnte es vorkommen, dass der Beglaubigungsvermerk des Außenministeriums dieses Landes oder der von ihm beauftragen Institution nicht übersetzt wurde und der/die Beteiligte irrtümlicherweise davon ausgeht, dass die Übersetzung vollständig wäre. Wurde in diesem Fall die Ledigkeitsbescheinigung bereits im Ausland übersetzt, benötigen Sie eine Ergänzungsübersetzung in Beijing für die Beglaubigungsvermerke von der Behörde für Notariatsangelegenheit und dem Außenministerium, damit Ihre Anmeldung erfolgreich bearbeitet werden kann;

3. Eine auf Antrag eines Überseechinesen und von der Botschaft oder dem Konsulat der Volkrepublik China in dem Aufenthaltsland direkt ausgestelltes  Ledigkeitsbescheinigung ist auf Chinesisch verfasst und bedarf keiner Übersetzung;

4. Die Beteiligten dürfen selbst eine Übersetzungsinstitution in Beijing beauftragen. Alle chinesischen Übersetzungen, die von einer Übersetzungsinstitution mit in China anerkannter Lizenz und gemäß den Übersetzungsstandards ausgestellt worden sind, werden anerkannt.

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