I. Antragsvorschriften
Für bereits registrierte Kraftfahrzeuge ist die Kfz-Prüfplakette nach folgenden Vorschriften zu beantragen:
(1) Für gewerbliche Personenkraftwagen ist innerhalb von 5 Jahren jährlich eine Inspektion durchzuführen; ab dem 5. Jahr ist eine Inspektion alle 6 Monate vorzunehmen.
(2) Für Lastkraftwagen sowie große und mittlere nicht gewerbliche Personenkraftwagen ist innerhalb von 10 Jahren jährlich eine Inspektion durchzuführen; ab dem 10. Jahr ist eine Inspektion alle 6 Monate vorzunehmen.
(3) Für spezielle Schulbusse ist ab dem Tag der Registrierung alle 6 Monate eine Inspektion durchzuführen.
(4) Für nicht spezielle Schulbusse ist nach Erhalt des Schulbus-Kennzeichens alle 6 Monate eine Inspektion durchzuführen.
(5) Für alle übrigen Kraftfahrzeuge ist jährlich eine Inspektion durchzuführen.
(6) Für nicht gewerbliche kleine und mittlere Personenkraftwagen (ausgenommen Lieferwagen), große Limousinen und Motorräder ist eine technische Sicherheitsprüfung im 6. und 10. Jahr nach der Registrierung durchzuführen. Im 2., 4. und 8. Jahr ist eine Prüfplakette für von der Inspektion freigestellte Fahrzeuge zu beantragen. Ab dem 10. Jahr ist jährlich eine Inspektion durchzuführen.
Sollte das Fahrzeug seit seiner Herstellung an einem Verkehrsunfall mit Personenschäden beteiligt gewesen sein oder wegen illegaler Umbauten rechtlich geahndet worden sein, unterliegt es weiterhin dem ursprünglichen Inspektionsrhythmus.
(7) Kraftfahrzeuge mit folgenden Merkmalen genießen keine Freistellung von der Inspektion und müssen nach den ursprünglichen Vorschriften einer Prüfung unterzogen werden:
1. Beteiligung an einem Verkehrsunfall mit Personenschäden;
2. Rechtliche Ahndung wegen illegaler Umbauten;
3. Umwandlung eines gewerblichen Fahrzeugs in ein nicht gewerbliches Fahrzeug;
4. Fahrzeugtyp Lieferwagen;
5. Die Registrierung wurde mehr als 4 Jahre nach der Fahrzeugherstellung vorgenommen.
II. Antragsvoraussetzungen
(1) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Fahrzeugprüfung zu stellen.
(2) Es sind die nach Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften vorgeschriebenen Nachweise und Bescheinigungen vorzulegen.
(3) Für außerhalb von Beijing registrierte Kraftfahrzeuge, die aus Gründen nicht am Registrierungsort geprüft werden können, kann der Fahrzeughalter bei der Fahrzeugverwaltungsstelle am Standort des Fahrzeugs die Kfz-Prüfplakette beantragen (ausgenommen große Personenkraftwagen und Schulbusse).
(4) Schulen oder Anbieter von Schulbus-Dienstleistungen haben die Kfz-Prüfplakette einen Monat vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Schulbus-Prüfung bei der Verkehrsbehörde für öffentliche Sicherheit zu beantragen.
(5) Alle mit dem Kraftfahrzeug zusammenhängenden Verstöße gegen die Straßenverkehrssicherheit sowie Verkehrsunfälle sind abschließend abgewickelt.
(6) Das Kraftfahrzeug hat die technische Sicherheitsprüfung bestanden (ausgenommen von der Inspektion freigestellte Fahrzeuge).
III. Fälle, in denen die Ausstellung abgelehnt wird
(1) Die Angaben auf dem Kraftfahrzeug-Kennzeichen, dem Fahrzeugschein, der Bescheinigung zur obligatorischen Kfz-Haftpflichtversicherung, dem Nachweis zur Zahlung oder Befreiung von der Kraftfahrzeug-Kfz-Steuer sowie der Bescheinigung über die bestandene technische Sicherheitsprüfung stimmen nicht überein.
(2) Für das Kraftfahrzeug bestehen noch nicht abschließend abgewickelte Verstöße gegen die Straßenverkehrssicherheit oder Verkehrsunfälle.
(3) Die Kraftfahrzeug-Kfz-Steuer ist nicht entrichtet oder die obligatorische Kfz-Haftpflichtversicherung ist nicht abgeschlossen.
(4) Das Kraftfahrzeug hat die technische Sicherheitsprüfung nicht bestanden (ausgenommen von der Inspektion freigestellte Fahrzeuge).
IV. Bearbeitungsbehörde
Fahrzeugverwaltungsbüro des Verkehrsverwaltungsbüros des Büros für Öffentliche Sicherheit der Stadt Beijing
V. Bearbeitungsorte
(1) Für Kraftfahrzeuge, die den chinesischen technischen Sicherheitsstandards für Kraftfahrzeuge entsprechen, ist die Kfz-Prüfplakette bei der Prüfstelle, bei der das Fahrzeug geprüft wird, zu beantragen. Für dreirädrige Motorräder ist die Kfz-Prüfplakette bei folgenden Kfz-Prüfstellen zu beantragen: Prüfstellen Xingtong-Aimin, Baotong-Shunfa, Zhongjian, Mentougou, Konggang-Fangxing, Huairou, Pinggu-Kaichao, Lixin-Lanhua, Yanshan, Beizhong-Zhongshun, Huahang-Beifang, Zhonglian-Chengye, Beifang, Jingbei und Heng-Anshun.
(2) Für von der technischen Sicherheitsprüfung freigestellte Fahrzeuge kann die Kfz-Prüfplakette bei der Hauptstelle des Fahrzeugverwaltungsbüros, den Zweigstellen des Fahrzeugverwaltungsbüros, den Fahrzeugverwaltungsstationen der Verkehrsdezernate und Verkehrsbrigaden, den Polizeistationen, den Dienststellen für Fahrzeugregistrierung sowie dem städtischen Servicezentrum für Regierungsangelegenheiten beantragt werden.
(3) Der Fahrzeughalter kann zudem über die „Plattform für integrierte Verkehrssicherheitsdienste“ oder die mobile App „Jiaoguan 12123“ online die Prüfplakette für von der Inspektion freigestellte Fahrzeuge beantragen. Bei Erfüllung der Voraussetzungen wird die Prüfplakette per Post an den Fahrzeughalter zugesandt. Fahrzeughalter, die älter als 60 Jahre sind, können das Konto eines Verwandten oder Bekannten in der App „Jiaoguan 12123“ nutzen, damit dieser den Antrag stellvertretend über die App stellt. Erhält der Fahrzeughalter eine Benachrichtigung über die Beantragung der Prüfplakette durch die App „Jiaoguan 12123“ und bestätigt er diese, wird nach Prüfung die elektronische Prüfplakette ausgegeben; eine gesonderte Beantragung ist nicht erforderlich.
VI. Bearbeitungsdauer
Für die Beantragung der Prüfplakette für von der Inspektion freigestellte Fahrzeuge beträgt die Bearbeitungsdauer ab Eingang des Antrags 0,5 Arbeitstage.
Für die Beantragung der Prüfplakette für nicht von der Inspektion freigestellte Fahrzeuge beträgt die Bearbeitungsdauer ab Eingang des Antrags ein Arbeitstag.
VII. Gebühren
Gebührenfrei
VIII. Erforderliche Unterlagen
(1) Fahrzeugschein. Für von der Inspektion freigestellte Fahrzeuge kann statt dessen auch der Identitätsnachweis des Fahrzeughalters vorgelegt werden.
(2) Bei Vertretung sind zusätzlich der Identitätsnachweis des Vertreters (bei juristischen Personen als Vertreter zudem der Identitätsnachweis des Bearbeiters) sowie eine schriftliche Vollmacht des Fahrzeughalters vorzulegen. Ist der Fahrzeughalter eine natürliche Person und hat er über die mobile App „Jiaoguan 12123“ eine Online-Vollmacht erteilt, ist keine schriftliche Papier-Vollmacht erforderlich.
(3) Bescheinigung zur obligatorischen Kfz-Haftpflichtversicherung. Bei bereits durch Netzabfrage geprüften Unterlagen ist die Vorlage nicht erforderlich.
(4) Bescheinigung über die bestandene technische Sicherheitsprüfung, ausgestellt von einer zugelassenen Kfz-Prüfstelle (ausgenommen von der Inspektion freigestellte Fahrzeuge).
(5) Nachweis zur Zahlung oder Befreiung von der Kraftfahrzeug-Kfz-Steuer. Bei bereits durch Netzabfrage geprüften Unterlagen ist die Vorlage nicht erforderlich.
IX. Bearbeitungsablauf
Antragsannahme und Prüfung; bei Erfüllung der Vorschriften werden die relevanten Unterlagen aufbewahrt und die Daten erfasst – Ausstellung der Kfz-Prüfplakette
X. Weitere Vorschriften
(1) In Beijing wird die elektronische Kfz-Prüfplakette eingeführt. Bei der Ausstellung der papiernen Prüfplakette wird zugleich die elektronische Prüfplakette ausgegeben.
(2) Die elektronische Prüfplakette hat die gleiche Rechtswirkung wie die papierne Prüfplakette.
XI. Begriffsbestimmungen
(1) Fahrzeughalter ist die natürliche oder juristische Person, die Eigentümer des Kraftfahrzeugs ist.
1. Natürliche Personen umfassen Einwohner des chinesischen Festlands, Militärangehörige (einschließlich Soldaten der Polizei), Einwohner der Sonderverwaltungszonen Hongkong und Macao, Einwohner Taiwans, im Ausland ansässige chinesische Staatsbürger sowie Ausländer.
2. Juristische Personen umfassen Behörden, Unternehmen, Institutionen, Gesellschaften, ausländische Botschaften und Konsulate in China, ausländische Vertretungsstellen in China sowie Vertretungsstellen internationaler Organisationen in China.
(2) Identitätsnachweis:
1. Für Behörden, Unternehmen, Institutionen und Gesellschaften: Bescheinigung über die einheitliche Sozialkredit-Identifikationsnummer, Gewerbeberechtigung oder Registrierungsurkunde für juristische Personen der Gesellschaft sowie eine mit dem Stempel der Einrichtung versehene Vollmacht und der Identitätsnachweis des Bevollmächtigten.
2. Für ausländische Botschaften, Konsulate, ausländische Vertretungsstellen und Vertretungsstellen internationaler Organisationen in China: Eine von der jeweiligen Botschaft, dem Konsulat, der Vertretungs- oder Repräsentationsstelle ausgestellte Bescheinigung.
3. Für Einwohner: Personalausweis oder vorläufiger Personalausweis.
4. Für Militärangehörige (einschließlich Soldaten der Polizei): Personalausweis oder vorläufiger Personalausweis. Bis zur Ausstellung des Personalausweises gelten gültige militärische Ausweisdokumente wie Offiziersausweis, Beamtenausweis, Soldatenausweis, Ausweis für pensionierte Offiziere, Ausweis für pensionierte Soldaten, die von zuständigen Militärbehörden ausgestellt wurden, sowie ein Wohnsitznachweis der übergeordneten Einheit auf Regiments- oder höherer Ebene.
5. Für Einwohner der Sonderverwaltungszonen Hongkong und Macao: Wohnsitznachweis für Einwohner von Hongkong und Macao. Für außerhalb von Beijing ausgestellte Wohnsitznachweise für Einwohner von Hongkong und Macao ist zusätzlich ein Wohnsitzregistrierungsnachweis der Öffentlichen Sicherheitsbehörde von Beijing vorzulegen (entfällt bei elektronischer Datenprüfung). Alternativ der von ihnen gehaltene Ein- und Ausreiseausweis für Hongkong- und Macao-Einwohner auf das chinesische Festland oder der chinesische Reisepass, ausgestellt vom Außenministerium, sowie ein Wohnsitzregistrierungsnachweis der Öffentlichen Sicherheitsbehörde (entfällt bei elektronischer Datenprüfung).
6. Für nicht chinesische Staatsbürger, die ständige Einwohner der Sonderverwaltungszonen Hongkong und Macao sind: Ein- und Ausreiseausweis für Hongkong- und Macao-Einwohner auf das chinesische Festland (nicht chinesische Staatsbürger) sowie ein Wohnsitzregistrierungsnachweis der Öffentlichen Sicherheitsbehörde (entfällt bei elektronischer Datenprüfung).
7. Für Einwohner Taiwans: Wohnsitznachweis für Einwohner Taiwans. Für außerhalb von Beijing ausgestellte Wohnsitznachweise für Einwohner Taiwans ist zusätzlich ein Wohnsitzregistrierungsnachweis der Öffentlichen Sicherheitsbehörde von Beijing vorzulegen (entfällt bei elektronischer Datenprüfung). Alternativ der von der öffentlichen Sicherheitsbehörde ausgestellte fünfjährige Ein- und Ausreiseausweis für Einwohner Taiwans auf das chinesische Festland oder der chinesische Reisepass, ausgestellt vom Außenministerium, sowie ein Wohnsitzregistrierungsnachweis der öffentlichen Sicherheitsbehörde (entfällt bei elektronischer Datenprüfung).
8. Für im Ausland ansässige chinesische Staatsbürger: Chinesischer Reisepass sowie ein Wohnsitzregistrierungsnachweis der öffentlichen Sicherheitsbehörde (entfällt bei elektronischer Datenprüfung).
9. Für Ausländer: Gültiger Reisepass oder anderes internationales Reisedokument, gültiges Visum oder Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeit von mindestens drei Monaten sowie ein Wohnsitzregistrierungsnachweis der öffentlichen Sicherheitsbehörde (entfällt bei elektronischer Datenprüfung). Alternativ der Ausländer-Daueraufenthalts-Personalausweis.
10. Für Personal von ausländischen Botschaften und Konsulaten sowie Vertretungsstellen internationaler Organisationen in China: Gültiges Ausweisdokument, ausgestellt vom Außenministerium.
XII. Öffnungszeiten
Hauptstelle des Fahrzeugverwaltungsbüros, Zweigstellen des Fahrzeugverwaltungsbüros, Fahrzeugverwaltungsstationen der Verkehrsdezernate und Verkehrsbrigaden: Montag bis Freitag 8:30-18:00 Uhr, Samstag und Sonntag 9:00-16:00 Uhr (außer an gesetzlichen Feiertagen).
Die Öffnungszeiten der städtischen und bezirklichen Servicezentren für Regierungsangelegenheiten richten sich nach deren veröffentlichten Öffnungszeiten.
XIII. Beratungstelefon
+86-10-12123