Nach „der Entscheidung über die Modifikation ‚der Bestimmungen über die Regulierung von Ausländerbeschäftigung in China“ (Dekret Nr. 32) des Ministeriums für Humanressourcen und soziale Sicherheit vom 03.03.2017
benötigt man nach Erhalt „des Meldeschreibens für Arbeitserlaubnis für Ausländer“ keine Beantragung eines Einladungsschreibens oder einer Einladungsbestätigung bei der zuständigen Institution.