Antragsteller.jpg

1. Chinesischstämmige ausländische Familienangehörige von ausländischen Bürgern, die in Beijing arbeiten oder studieren, für einen kurzfristigen Besuch. Familienangehörige beziehen sich auf Ehegatten, Eltern, Schwiegereltern, Kinder, Geschwister, Großeltern, Enkelkinder und Ehegatten der Kinder.

2. Ausländer für andere private Angelegenheiten, welche in Beijing erledigt werden müssen.

Benötigte-Unterlagen.jpg

1.  Gültiger Reisepass oder andere internationale Reiseausweise

2.  Mit schwarzer Tinte vollständig ausgefülltes Formular „Antrag auf Visum/Aufenthaltserlaubnis/Unbefristete Aufenthaltserlaubnis für Ausländer“, versehen mit einem 2-Inch (3.5*5.3cm) aktuellen biometrischen Farbfoto (volles Gesicht, ohne Kopfbedeckungen) mit weißem Hintergrund.

3.  Der Antragsteller muss zuvor seine Unterkunftsregistrierung entweder bei der örtlichen Polizeidienststelle oder bei einem Hotel der Stadt abgeschlossen haben.

4. Unterlagen zur Überprüfung der Personalien der chinesischstämmigen Ausländer:

(1) Wenn der Antragsteller früher die chinesische Staatsangehörigkeit besaß, sollen dierelevanten Dokumente wie den Personalausweis, den Hukou, den chinesischen Reisepass oder die vom Ministerium für öffentliche Sicherheit ausgestellte Bescheinigung über den Verzicht auf die Staatsbürgerschaft eingereicht werden.

(2) Wenn ein oder beide Elternteile des Antragstellers chinesischstämmige Ausländer ist/sind, müssen die im Absatz a genannten Dokumente des ausländischen Elternteils und die Geburtsurkunde (Geburtspapier) des Antragstellers eingereicht werden.

(3) Wenn ein oder beide Elternteile des Antragstellers chinesische Staatsbürger ist/sind, müssen der Personalausweis des chinesischen Elternteils und die Geburtsurkunde (Geburtspapier) des Antragstellers eingereicht werden.

5. Bei chinesischstämmigen ausländischen Antragstellern für Familienbesuch sind folgende Unterlagen einzureichen:

(1) Der Aufenthaltserlaubnis der zu besuchenden Person 

(2) Nachweis der Familienbeziehungen oder der Verwandtschaft.

a. Antragsteller, die mit einem S2-Visum eingereist sind, müssen den Nachweis der Familienbeziehungen oder der Verwandtschaft wie Eheurkunde, Geburtsurkunde(Geburtspapier), Adoptionsurkunde, notarielle Urkunde etc. einreichen. (Sollten die oben genannten Unterlagen nicht vollständig vorliegen, sind alternative Unterlagen auf eigenen Wunsch zum Nachweis vorzulegen.)

b. Bei Antragstellern, die nicht mit einem S2-Visum eingereist sind und auf die Erneuerung S2-Visum beantragen, muss Nachweis der Familienbeziehungen oder der Verwandtschaft, der von den zuständigen ausländischen Behörden oder Notariaten ausgestellt ist, durch die chinesische konsularische Vertretung im Land der Ausstellung des Nachweises legalisiert werden.

Zusätzliche Anmerkungen: sollten die oben genannten Unterlagen nicht vollständig vorliegen, sind alternative Unterlagen auf eigenen Wunsch zum Nachweis vorzulegen. Bei einer erneuten Beantragung und derselben zu besuchenden Person wird der Nachweis der Familienbeziehungen oder der Verwandtschaft nicht mehr benötigt.

6. Bei Antragstellern für andere private Angelegenheiten: Unterlagen, die die privaten Angelegenheiten oder humanitäre Begründungen nachweisen können.

Gültigkeit.jpg

1. Für die Verlängerung für Besuche bei Familienangehörigen kann ein Aufenthalt bis max. 180 Tage beantragt werden. Bei anderen Angelegenheiten kann ein Aufenthalt bis max. 90 Tage beantragt werden.

2. Für die Erneuerung des S2-Visums kann ein Multi-Entry Visum mit Geltungsdauer bis zu 5 Jahre und Aufenthaltsdauer bis max. 180 Tage beantragt werden. (Die Gesamtaufenthaltsdauer des neu erteilten Visums beträgt ab dem letzten Einreisetag max. 1 Jahr.)

Hinweise.jpg

1. Antragsteller müssen persönlich vorsprechen. Antragsteller, die unter 16 Jahre alt oder über 60 Jahre alt und krankheitsbedingt verhindert sind, können die einladende Person, eigene Familienangehörige oder eine Dienstleistungsagentur (gegen Vorlage einer Kopie des Personalausweises des Bevollmächtigten) bevollmächtigen. Wenn die Einreise- und Ausreiseverwaltung eine persönliche Vorsprache auffordert, müssen Antragsteller diese wahrnehmen.

2. Alle Unterlagen müssen im Original vorgelegt werden. Eine Kopie wird behalten.

3. Für fremdsprachige Unterlagen ausschließlich englischer Unterlagen müssen die chinesischen Übersetzungen vorliegen.

4. Die von der Einwohnerregistrierung abzumeldenden Antragsteller sollen erst dann den Antrag stellen, wenn die Abmeldung erfolgt ist. 

5. Antragsteller unter 18 Jahre müssen für die erste Beantragung Unterlagen wie die eigene Geburtsurkunde (Geburtspapier), die Reisepässe und die ausländische Unbefristete Aufenthaltserlaubnis der Eltern etc. zur Verifizierung der Staatsangehörigkeit einreichen. 

Rechtliche-Hinweise.jpg

1. Ausländer, die eine Verlängerung des Aufenthalts beantragen, müssen zumindest 7 Tage vor dem Fristende des Visums den Antrag bei der Einreise- und Ausreiseverwaltung derOrgane für öffentliche Sicherheit der lokalen Regierungsbehörde oberhalb der Landeskreisebene des Aufenthaltsorts stellen.

2. Die Geltungsdauer des erteilten Visums des Antragstellers darf die des Reisepasses oder eines anderen internationalen Reisedokuments nicht überschreiten.

3. Während des Zeitraums, in dem der Reisepass oder ein anderes Reisedokument des Antragstellers verwahrt wird, kann sich der Antragsteller mit der Empfangsbestätigung des Antrags rechtmäßig im Festland China aufenthalten.

4. Die Einreise- und Ausreiseverwaltung der Organe für öffentliche Sicherheit kann durch persönliche Vorsprachen, telefonische Anfragen, Ermittlungen vor Ort etc. die Echtheit der Aufenthaltsverhältnisse prüfen.

5. Die Entscheidung für eine Ablehnung des Antrags auf Verlängerung, Erneuerung und Ersetzung des Visums, auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder auf Verlängerung des Aufenthalts durch die Einreise- und Ausreiseverwaltung der Organe für Öffentliche Sicherheit versteht sich als endgültig.

Das Recht zur Auslegung dieses Merkblattes liegt in der Einreise- und Ausreiseverwaltung des Büros für Öffentliche Sicherheit der Stadt Beijing.