Jing Gui Zi Fa [2021] Nr. 265
An alle Zweigstellen, an das Büro für Entwicklung und Aufbau von Yizhuang, Zentren für Immobilienregistrierung der Stadt Beijing, das Banken- und Versicherungsaufsichtsbüro von Beijing, das Finanzaufsichtsbüro der Stadt Beijing und das Zentrum für Wohnungsfonds von Beijing:
Zur Umsetzung der Bestimmungen des „Zivilgesetzbuchs“ über Immobilienhypotheken hat das Ministerium für natürliche Ressourcen die „Mitteilung über die ordnungsgemäße Registrierung von Immobilienhypotheken“ (Zi Ran Zi Fa [2021] Nr. 54, im Folgenden kurz als „Mitteilung“ bezeichnet) herausgegeben. Gemäß den Arbeitsanforderungen der „Mitteilung“ werden relevante Angelegenheiten bezüglich der Registrierung von Immobilienhypotheken in Beijing hiermit wie folgt mitgeteilt:
I. Über den Umfang von Immobilienhypotheken
Der Inhaber von Rechten an Immobilien kann alle seine Immobilien mit einer Hypothek belasten, jedoch mit Ausnahme von Bildungseinrichtungen, medizinischen und gesundheitlichen Einrichtungen, Altenpflegeeinrichtungen und sonstigen gemeinnützigen Einrichtungen nichtkommerzieller juristischer Personen, die zu gemeinnützigen Zwecken errichtet wurden, wie z. B. Schulen, Kindergärten, medizinische Einrichtungen und Altenpflegeeinrichtungen, sowie andere Immobilien, die nach Gesetzen und Verwaltungsvorschriften nicht mit einer Hypothek belastet werden dürfen.
II. Eintragung des garantierten Betrags und des Umfangs der Garantie
Der „Betrag der garantierten Hauptforderungen“ im Register entspricht allgemeinen Hypotheken; der „Höchstbetrag der Forderungen“ entspricht dem Höchstbetrag der Hypotheken; der „Umfang der Garantie“ wird gemäß der Vereinbarung im Hypothekenvertrag vollständig eingetragen.
III. Eintragung der Vereinbarung über die mit der Hypothek belastete Immobilie
Beantragt eine Partei die erstmalige Registrierung einer Immobilienhypothek oder die Registrierung einer Vormerkung der Hypothek, sollte die Situation der Vereinbarung entsprechend dem Antrag der Partei in der Spalte „Gibt es eine Vereinbarung, die die Übertragung der mit der Hypothek belasteten Immobilie verbietet oder einschränkt“ im Immobilienregister eingetragen werden: „Ja“ ist einzutragen, wenn es eine Vereinbarung gibt, und „Nein“ ist einzutragen, wenn es keine Vereinbarung gibt.
Ändert sich die Situation der Vereinbarung nach der erstmaligen Registrierung einer Immobilienhypothek oder die Registrierung einer Vormerkung der Hypothek, sollten beide Parteien der Hypothekenregistrierung gemeinsam die Registrierung der Änderung der vereinbarten Punkte beantragen.
IV. Bearbeitung der Übertragung der mit der Hypothek belasteten Immobilie
Bei einem Antrag auf Übertragung einer Immobilie, für die eine Hypothekenregistrierung abgeschlossen wurde, wird im Register die Eintragungen in der Spalte „Gibt es eine Vereinbarung, die die Übertragung der mit der Hypothek belasteten Immobilie verbietet oder einschränkt“ überprüft.
(I) Wird der Punkt bezüglich der Vereinbarung mit „Ja“ vermerkt, sollten der Zessionar, der Hypothekenschuldner (Zedent) und der Hypothekengläubiger gemeinsam die Registrierung der Übertragung beantragen, gemeinsam den Hypothekenschuldner ändern und gleichzeitig die Bescheinigung über die Immobilienregistrierung für den Hypothekengläubiger erneuern.
(II) Wird der Punkt bezüglich der Vereinbarung mit „Nein“ vermerkt, sollten der Zessionar und der Hypothekenschuldner (Zedent) gemeinsam die Registrierung der Übertragung beantragen, gemeinsam den Hypothekenschuldner ändern und die Bescheinigung über die Immobilienregistrierung, bei der der Hypothekenschuldner geändert wurde, ausstellen lassen.
Bei den Fragen zur Bearbeitung der Registrierung der Übertragung wird dem Zessionar die folgende Frage gestellt: „Wussten Sie, dass es bereits eine Hypothekenregistrierung bei der übertragenen Immobilie gibt?“.
V. Registrierung einer Vormerkung für bereits mit einer Hypothek belastete, im Bau befindliche Gebäude
Besteht eine Hypothekenregistrierung für im Bau befindliche Gebäude bei im Voraus gekauften gewerblichen Wohnungen und wird die Registrierung einer Vormerkung für im Voraus gekaufte gewerbliche Wohnungen beantragt, wird dies gemäß den Anforderungen von Artikel 86 der „Durchführungsbestimmungen für die vorläufigen Vorschriften zur Immobilienregistrierung“ bearbeitet.
VI. Verknüpfung der Bestimmungen des „Zivilgesetzbuchs“ und der vorliegenden Mitteilung
Wurde die Hypothekenregistrierung nach Inkrafttreten des „Zivilgesetzbuchs“ und vor der Veröffentlichung der vorliegenden Mitteilung bearbeitet und haben beide Parteien der Hypothekenregistrierung vereinbart, die Übertragung der mit der Hypothek belasteten Immobilie zu verbieten oder einzuschränken, können sie gemeinsam die Registrierung der vereinbarten Punkte beantragen.
VII. Über die Immobilienregister
Gemäß den Anforderungen der „Mitteilung über die ordnungsgemäße Registrierung von Immobilienhypotheken“ (Zi Ran Zi Fa [2021] Nr. 54) des Ministeriums für natürliche Ressourcen müssen Immobilienregister, die Informationen zur Registrierung von Hypotheken und zur Registrierung von Vormerkungen enthalten, überarbeitet werden. Am Datum der Veröffentlichung dieser Mitteilung werden die überarbeiteten Immobilienregister in Verwendung genommen.
VIII. Über Immobilieneigentumsurkunden und Bescheinigungen über die Immobilienregistrierung
In der elektronischen Version und in der Papierversion der Immobilieneigentumsurkunden und der Bescheinigungen über die Immobilienregistrierung wird die Rechtsgrundlage vom „Gesetz der Volksrepublik China über das Sachenrecht“ auf „Zivilgesetzbuch der Volksrepublik China“ geändert. Die bereits gedruckten und im Bestand befindlichen Urkunden und Bescheinigungen können weiterhin verwendet werden.
IX. Über die Vorlagen der Hypothekenverträge
Die vereinfachten ursprünglichen Versionen der Vertragsvorlagen von „Vertrag über Hypotheken auf Hauptforderungen und Immobilien“ (speziell für die Registrierung von Immobilien) und „Vertrag über Höchstbetragshypotheken auf Hauptforderungen und Immobilien“ (speziell für die Registrierung von Immobilien) wurden überarbeitet.
X. Diese Mitteilung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft
Hiermit werden Sie darüber informiert.
Anhänge:
Kommission für Stadtplanung und natürliche Ressourcen der Stadt Beijing
10. August 2021
(Kontaktperson: Li Mengdi, Registrierungsstelle für die Bestätigung von Rechten; Telefon: +86-10-55594506)
Veröffentlicht am 10. August 2021 vom Büro der Kommission für Planung und natürliche Ressourcen der Stadt Beijing