I. Bedeutung der Mitteilung und Verpflichtung
Die in diesen Stellungnahmen erwähnte Mitteilung und Verpflichtung ist eine Bearbeitungsform, bei der das Handelsbüro der Stadt Beijing den Antragsteller in einem Mal über die Standards, Antragsunterlagen und die zu erfüllenden gesetzlichen Verpflichtungen informiert, wobei der Antragsteller sich in schriftlicher Form (einschließlich in Form von elektronischen Texten) dazu verpflichtet, die Voraussetzungen für die Bearbeitung zu erfüllen und die entsprechenden Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen zu tragen. Das Handelsbüro der Stadt Beijing entscheidet direkt, ob eine Einwilligung erfolgt.
Der Antragsteller kann sich für eine Bearbeitung in Form von Mitteilung und Verpflichtung oder eine allgemeine Bearbeitungsform entscheiden.
II. Zu bearbeitende Angelegenheiten und Voraussetzungen für die Anerkennung
(I) Anerkennung ausländisch finanzierter Forschungs- und Entwicklungszentralen
Ausländisch finanzierte Forschungs- und Entwicklungszentralen beziehen sich auf ausländisch investierte Unternehmen und Institutionen, die von ihren ausländischen Muttergesellschaften ermächtigt wurden und in Beijing über ein kumuliertes eingezahltes Grundkapital von 2 Millionen US-Dollar oder mehr verfügen sowie auf Forschung und Entwicklung spezialisiert sind oder sich hauptsächlich mit Forschung und Entwicklung beschäftigen.
Die Anerkennung als eine ausländisch finanzierte Forschungs- und Entwicklungszentrale kann beantragt werden, wenn gleichzeitig folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
1. Ausländisch investierte Unternehmen oder interne Institutionen mit unabhängiger Rechtspersönlichkeit;
2. Das kumulierte eingezahlte Grundkapital in Beijing beträgt 2 Millionen US-Dollar oder mehr;
3. Verfügt über feste Forschungs- und Entwicklungsstandorte sowie Vollzeitpersonal für Forschung und Entwicklung;
4. Verfügt über die Ermächtigung der Muttergesellschaft, um Funktionen einer Forschungs- und Entwicklungszentrale zu übernehmen, wie z. B. wissenschaftliche Forschung und Produktentwicklung;
5. Zuständig für die Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten in relevanten wissenschaftlichen und technologischen Bereichen sowie in der Produktentwicklung usw.
Forschungs- und Entwicklungszentralen, die von der Wissenschafts- und Technologiekomission der Stadt Beijing sowie dem Verwaltungsausschuss von Zhongguancun anerkannt wurden und die Anerkennungsvoraussetzungen der „Stellungnahmen zur Umsetzung“ erfüllen, können direkt als ausländisch finanzierte Forschungs- und Entwicklungszentralen anerkannt werden. Für bekannte ausländisch investierte Unternehmen oder ausländisch investierte Unternehmen mit herausragenden Beiträgen können die Voraussetzungen in angemessener Weise gelockert werden.
(II) Ersetzung des Bestätigungszertifikats von ausländisch finanzierten Forschungs- und Entwicklungszentralen
1. Änderungen bezüglich des Namens usw. der ausländischen Forschungs- und Entwicklungszentrale;
2. Die Gültigkeitsdauer des Bestätigungszertifikats läuft ab.
(III) Löschung des Bestätigungszertifikats von ausländisch finanzierten Forschungs- und Entwicklungszentralen
Wird eine ausländisch finanzierte Forschungs- und Entwicklungszentrale aufgelöst oder in eine Region außerhalb Beijings verlegt, muss das Bestätigungszertifikat der ausländisch finanzierten Forschungs- und Entwicklungszentrale gelöscht werden.
III. Bearbeitungsform und -prozess
Unternehmen und Institutionen können einen Antrag online über die Portal-Webseite der Volksregierung der Stadt Beijing oder offline über die Schalter des Regierungsdienstzentrums der Stadt Beijing einreichen und haben die Wahl zwischen einer allgemeinen Bearbeitungsform oder einer Bearbeitung in Form von Mitteilung und Verpflichtung.
(I) Allgemeine Bearbeitungsform
Die Frist für die Bearbeitung von Anerkennungsangelegenheiten ausländisch finanzierter Forschungs- und Entwicklungszentralen in allgemeiner Form beträgt 3 Arbeitstage; die Bearbeitungsfrist für die Ersetzung des Bestätigungszertifikats ausländisch finanzierter Forschungs- und Entwicklungszentralen sowie für die Löschung des Bestätigungszertifikats ausländisch finanzierter Forschungs- und Entwicklungszentralen beträgt 2 Arbeitstage.
1. Einreichung des Antrags. Der Antragsteller reicht die Antragsunterlagen über das Regierungsdienstzentrum der Stadt Beijing ein.
2. Prüfung und Entscheidung. Die Mitarbeiter des Handelsbüros der Stadt Beijing prüfen die vom Antragsteller eingereichten Unterlagen und erteilen eine Bestätigung für diejenigen, bei denen die Antragsunterlagen sowie die Informationen vollständig sind und die Anforderungen erfüllt werden.
3. Ausstellung und Zustellung des Zertifikats. Der Antragsteller kann das Bestätigungszertifikat direkt vom Regierungsdienstzentrum der Stadt Beijing abholen oder sich das Zertifikat per Post zustellen lassen.
(II) Bearbeitung in Form von Mitteilung und Verpflichtung
Erfolgt die Bearbeitung der Anerkennung und der Ersetzung des Bestätigungszertifikats ausländisch finanzierter Forschungs- und Entwicklungszentralen in Form von Mitteilung und Verpflichtung, wird das „Bestätigungszertifikat für ausländisch finanzierte Forschungs- und Entwicklungszentralen“ vor Ort erstellt und ausgestellt oder die Löschungsformalitäten bearbeitet. Die Frist für die Online-Bearbeitung darf 0,5 Arbeitstage nicht überschreiten.
1. Einreichung des Antrags. Der Antragsteller reicht das „Mitteilungs- und Verpflichtungsschreiben“ und die relevanten Unterlagen beim Regierungsdienstzentrum der Stadt Beijing ein.
2. Eine Entscheidung treffen. Es wird eine formelle Überprüfung der vom Antragsteller vor Ort eingereichten Unterlagen durchgeführt. Diejenigen, die den Anforderungen entsprechen, werden angenommen, es wird eine Einwilligungsentscheidung vor Ort getroffen und ein „Bestätigungszertifikat für ausländisch finanzierte Forschungs- und Entwicklungszentralen“ erstellt und ausgestellt; diejenigen, die den Anforderungen nicht entsprechen, werden nicht angenommen und der Antragsteller wird über die Gründe informiert.
IV. Antragsunterlagen
Bei der Offline-Bearbeitung wird eine Kopie der Papierunterlagen eingereicht und bei der Online-Bearbeitung werden gescannte Kopien hochgeladen.
(I) Anerkennung ausländisch finanzierter Forschungs- und Entwicklungszentralen
1. Ein vom gesetzlichen Vertreter des Unternehmens, das die Funktionen der Forschungs- und Entwicklungszentrale übernimmt, unterzeichneter Antrag (mit Angaben wie den grundlegenden Informationen über die ausländische Muttergesellschaft, dem Organigramm des von der Muttergesellschaft in China investierten Unternehmens, der Kurzvorstellung der ausländisch finanzierten Forschungs- und Entwicklungszentrale und den zur Bearbeitung beantragten Angelegenheiten, der Übersichtstabelle der Situation des antragstellenden Unternehmens usw.) (im Original mit dem offiziellen Stempel des Unternehmens);
2. Die vom gesetzlichen Vertreter der Muttergesellschaft unterzeichnete Originalvollmacht oder die Dokumente bezüglich der Einrichtung der Forschungs- und Entwicklungszentrale und der Ausübung grundlegender Funktionen, die in der Satzung der Gesellschaft in Beijing und in den Beschlüssen des Vorstands angegeben sind (in Kopie mit dem offiziellen Stempel des Unternehmens);
3. Die Registrierungsdokumente der ausländischen Muttergesellschaft, die von der Aktenabfragestelle der Marktaufsichts- und Verwaltungsabteilung mit einem Stempel für die Gültigkeit der Abfrage versehen oder notariell beglaubigt wurden (in Kopie mit dem offiziellen Stempel des Unternehmens);
4. Der Mietvertrag für Forschungs- und Entwicklungsstandorte, die Anzahl der Führungskräfte und des technischen Kernpersonals, der Kapitalprüfungsbericht oder der Auditbericht des Vorjahres, Investitionen in Forschung und Entwicklung in den letzten drei Jahren, Vorstellung wichtiger Forschungs- und Entwicklungsprojekte und andere relevante Nachweisunterlagen (in Kopie mit dem offiziellen Stempel des Unternehmens).
(II) Ersetzung des Bestätigungszertifikats von ausländisch finanzierten Forschungs- und Entwicklungszentralen
1. Ein Antrag auf die Ersetzung des Bestätigungszertifikats der ausländisch finanzierten Forschungs- und Entwicklungszentrale (Kurzvorstellung des antragstellenden Unternehmens, Zeitpunkt der Anerkennung, beantragte Angelegenheiten usw., im Original mit dem offiziellen Stempel des Unternehmens);
2. Das ursprüngliche Bestätigungszertifikat der ausländisch finanzierten Forschungs- und Entwicklungszentrale.
(III) Löschung des Bestätigungszertifikats von ausländisch finanzierten Forschungs- und Entwicklungszentralen
1. Antrag auf die Löschung des Bestätigungszertifikats (einschließlich des Zeitpunkts der Anerkennung, der beantragten Angelegenheiten usw., im Original mit dem offiziellen Stempel des Unternehmens);
2. Das Original des Bestätigungszertifikats der ausländisch finanzierten Forschungs- und Entwicklungszentrale.
V. Dienstleistungen, die in Anspruch genommen werden können
Qualifizierte ausländische Forschungs- und Entwicklungszentralen können die relevanten Richtlinien Beijings für Hauptsitzunternehmen und ausländisch finanzierte Forschungs- und Entwicklungszentren in Anspruch nehmen; Mitglieder der Gemeinsamen Wirtschaftskonferenz der Hauptsitzwirtschaft in Beijing bieten richtlinienbezogene Schulungen und Beratungen für ausländisch finanzierte Forschungs- und Entwicklungszentralen; Bereitstellung von Werbe- und Promotionsplattformen.
VI. Alltägliche Aufsicht
1. Die Mitarbeiter des Handelsbüros der Stadt Beijing führen eine vollständige Überprüfung der vom Unternehmen bereitgestellten Unterlagen durch, erstellen Arbeitsprotokolle und legen spezielle Akten an;
2. Stellt sich bei der Überprüfung heraus, dass die tatsächliche Situation des Antragstellers nicht mit dem Inhalt der Verpflichtung übereinstimmt, so wird die Situation entsprechend den Vorschriften und Gesetzen differenziert behandelt. Bei geringfügigem Vertrauensbruch und allgemeinem Vertrauensbruch wird der Antragsteller aufgefordert, die Situation innerhalb einer bestimmten Frist zu korrigieren. Erfolgen die Korrekturen nicht innerhalb der Frist oder sind die Voraussetzungen nach den Korrekturen immer noch nicht erfüllt, wird das „Bestätigungszertifikat für ausländisch finanzierte Forschungs- und Entwicklungszentralen“ entzogen; bei schwerwiegendem Vertrauensbruch ist das „Bestätigungszertifikat für ausländisch finanzierte Forschungs- und Entwicklungszentralen“ unmittelbar zu widerrufen und der Antragsteller wird nach Maßgabe des Gesetzes rechtlich zur Verantwortung gezogen.
VII. Kreditaufsicht und Disziplinarmaßnahmen
(I) Klassifizierung der Nichterfüllung von Verpflichtungen
Die Situation der Überprüfung wird in die Serviceplattform für öffentliche Kreditinformationen in Beijing aufgenommen, und es wird eine differenzierte Kreditverwaltung durchgeführt. Es gibt drei Arten der Nichterfüllung von Verpflichtungen: geringfügiger Vertrauensbruch, allgemeiner Vertrauensbruch und schwerwiegender Vertrauensbruch.
Geringfügiger Vertrauensbruch bezieht sich auf Handlungen wie die Bereitstellung unvollständiger Unterlagen oder ungenauer Informationen ohne Grund. Allgemeiner Vertrauensbruch bezieht sich auf Handlungen wie die Bereitstellung von Unterlagen, die nicht den Tatsachen entsprechen, oder das Versäumnis, notwendige und genaue Unterlagen bereitzustellen. Schwerwiegender Vertrauensbruch bezieht sich auf Handlungen wie die Bereitstellung falscher Unterlagen, die nicht fristgerechte Durchführung von Korrekturen oder die Nichterfüllung von Anforderungen nach den Korrekturen.
Begeht der Antragsteller innerhalb eines Jahres insgesamt drei oder mehr geringfügige Vertrauensbrüche bei der Bearbeitung von Anerkennungsangelegenheiten ausländisch finanzierter Forschungs- und Entwicklungszentralen, so wird der Fall als allgemeiner Vertrauensbruch behandelt; begeht der Antragsteller innerhalb eines Jahres insgesamt zwei oder mehr allgemeine Vertrauensbrüche, so wird der Fall als schwerwiegender Vertrauensbruch behandelt.
(II) Disziplinarmaßnahmen
Informationen über geringfügige Vertrauensbrüche werden in die Serviceplattform für öffentliche Kreditinformationen in Beijing aufgenommen, wobei die Informationen nur aufgezeichnet, aber nicht veröffentlicht werden.
Informationen über allgemeine Vertrauensbrüche werden in die Serviceplattform für öffentliche Kreditinformationen in Beijing aufgenommen und mindestens einen Monat sowie höchstens sechs Monate lang veröffentlicht.
Informationen über schwerwiegende Vertrauensbrüche werden in die Serviceplattform für öffentliche Kreditinformationen in Beijing aufgenommen und mindestens sechs Monate sowie höchstens ein Jahr lang veröffentlicht.
(III) Wiederherstellung der Kreditwürdigkeit
Die Antragsteller können eine Kreditverpflichtung eingehen, eine Kreditkorrektur durchführen oder andere Methoden zur Kreditwiederherstellung verwenden. Nach der Kreditwiederherstellung kann der Veröffentlichungszeitraum je nach Situation um 1-6 Monate verkürzt werden. Bei Antragstellern, die die Kreditwiederherstellung abgeschlossen haben, sollte die Veröffentlichung der Informationen zu ihren Vertrauensbrüchen eingestellt werden und die Informationen zur Kreditwiederherstellung der Unternehmen, die Vertrauensbrüche begangen haben, sollten in die Serviceplattform für öffentliche Kreditinformationen in Beijing aufgenommen werden.
VIII. Beschwerdekanäle
Wenn der Antragsteller Einwände gegen den Prozess und die Entscheidung der Anerkennung hat, kann er sich an die Sercivehalle des Regierungsdienstzentrums der Stadt Beijing wenden; können die Angelegenheiten nicht gelöst werden, kann der Antragsteller eine Beschwerde beim Handelsbüro der Stadt Beijing einreichen oder über Kanäle wie die Webseite der Regierung Anfragen oder Beschwerden einreichen.
Wenn der Antragsteller der Ansicht ist, dass die Informationen zu Nichteinhaltung von Verpflichtungen sowie Vertrauensbruch auf der Serviceplattform für öffentliche Kreditinformationen den Tatsachen widersprechen oder nach dem Gesetz nicht veröffentlicht werden sollten, kann er einen schriftlichen Einspruch beim Büro für Wirtschaft und Informationstechnologie der Stadt Beijing einreichen und entsprechende Beweisunterlagen vorlegen.
IX. Zeitpunkt des Inkrafttretens
Diese Stellungnahmen werden ab dem Tag ihrer Veröffentlichung umgesetzt.