Am 1. Juli 2024 hat der Staatsrat der Volksrepublik China die „Verordnungen des Staatsrats der Volksrepublik China zur Umsetzung des Registrierungs- und Verwaltungssystems des Stammkapitals gemäß dem Gesellschaftsgesetz der Volksrepublik China“ (im Folgenden als „Verordnungen“ bezeichnet) verkündet, die sofort mit der Verkündung in Kraft traten und aus 13 Artikeln bestehen, hauptsächlich mit folgendem Inhalt:
1. Klärung der Übergangsregelungen für die Anpassung der Frist für die Einzahlung der gezeichneten Kapitaleinlagen für bestehende Unternehmen. Für eine vor dem 30. Juni 2024 amtlich ins Handelsregister für die Gründung eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die eine verbleibende Frist für gezeichnete Kapitaleinlagen, die nach dem 1. Juli 2027 mehr als fünf Jahre beträgt, muss die verbleibende Frist für gezeichnete Kapitaleinlagen vor dem 30. Juni 2027 auf weniger als fünf Jahre angepasst und in dem Gesellschaftsvertrag festgelegt werden. Außerdem müssen alle Gesellschafter (ausgenommen Gründer) den vollen Betrag der gezeichneten Kapitaleinlagen innerhalb der angepassten Frist einzahlen. Für eine vor dem 30. Juni 2024 amtlich ins Handelsregister für die Gründung eingetragene Aktiengesellschaft müssen die Gründer den vollen Betrag der von ihnen gezeichneten Geschäftsanteilen vor dem 30. Juni 2027 einzahlen. Für ein Unternehmen, dessen Produktion und Betrieb nationale Interessen oder bedeutende öffentliche Interessen berühren, kann die ursprüngliche Frist für die Einzahlung der gezeichneten Kapitaleinlagen gemäß den Beschlüssen der zuständigen Abteilung des Staatsrats der Volksrepublik China oder der Volksregierung auf Provinzebene durch die Genehmigung der Marktaufsichts- und Verwaltungsbehörden des Staatsrats der Volksrepublik China unverändert bleiben.
2. Verordnungen über die Behandlung ungewöhnlicher Einzahlungen der gezeichneten Kapitaleinlagen. Für die offensichtliche ungewöhnliche Frist für die Einzahlung der gezeichneten Kapitaleinlagen oder das offensichtliche ungewöhnliche Stammkapital können die Handelsregisterbehörden unter Berücksichtigung des Gegenstandes des Unternehmens, der Lage des Unternehmens, der Fähigkeit der Gesellschafter zur Einzahlung der gezeichneten Kapitaleinlagen, des Hauptgegenstandes des Unternehmens, der Vermögenslage usw. feststellen, ob die Grundsätze der Glaubwürdigkeit und Angemessenheit verletzt wurden. Sollte dies der Fall sein, können die Handelsregisterbehörden gemäß dem Gesetz eine rechtzeitige Anpassung an das betroffene Unternehmen verlangen.
3. Verbesserung der aufsichtsrechtlichen Maßnahmen. Bei Änderungen der Beträge der von den Gesellschaftern gezeichneten und eingezahlten Stammeinlagen, Änderungen der Art, Weise und Frist der Einzahlung oder Änderungen der Anzahl der von den Gründern gezeichneten Geschäftsanteile muss das Unternehmen eine öffentliche Bekanntmachung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen vornehmen. Überwachungen und Überprüfungen der Handelsregisterbehörden über die öffentliche bekanntgemachte gezeichnete und eingezahlte Stammeinlage sind von den Handelsregisterbehörden durchzuführen, wobei die Aufsicht nach Kategorie entsprechend dem Kreditrisikostatus des Unternehmens durch die Handelsregisterbehörden durchgeführt wird. Für den Fall, dass das Unternehmen das Stammkapital und die Frist für Einzahlung der gezeichneten Kapitaleinlagen nicht gemäß den Verordnungen anpasst, wird die Handelsregisterbehörde eine Korrekturanordnung erlassen. Für den Fall, dass die Korrekturanordnung nicht fristgerecht erfüllt wird, wird die Handelsregisterbehörde das Unternehmen im nationalen Unternehmenskreditinformationssystem besonders kennzeichnen.
Darüber hinaus wird in den „Verordnungen“ vorgeschrieben, dass die Handelsregisterbehörden die Beratungen und Anleitungen für die Änderungen des Stammkapitals und Änderungen der Frist für die Einzahlung der gezeichneten Kapitaleinlagen verstärken sollten, dabei sollten die spezifischen Bedienungsanleitungen formuliert und der Bearbeitungsprozess optimiert werden, um die Eintragung zu vereinfachen.