Sie müssen einige Prüfungen ablegen. Die Inhalte und die Standards der Prüfungen sind landesweit einheitlich. Die Prüfungsgegenstände sind nach den verschiedenen zugelassenen Fahrzeugtypen vorgeschrieben.
△ Prüfungsinhalte:
1. Prüfung der Gesetze, Vorschriften und einschlägigen Kenntnisse zur Straßenverkehrssicherheit („Fach Eins“): Straßenverkehr, Verkehrssignale, Umgang mit Verstößen gegen die Verkehrssicherheit sowie Verkehrsunfällen, Beantragung und Verwendung eines Führerscheins, Zulassung eines Kraftfahrzeugs und andere Bestimmungen sowie zusätzliche Gesetze, Vorschriften und Regeln zur Verkehrssicherheit.
2. Praktische Prüfung der Fahrfähigkeit („Fach Zwei“):
(1) Für einen Führerschein für einen Stadtbus oder einen großen Lastwagen: Rückwärtseinparken, Anhalten und Anfahren am Berg, paralleles Parken, Überqueren einer einseitigen Brücke, Kurvenfahrt, rechtwinklige Abbiegung, Überqueren eines schmalen Tors, Überqueren einer Reihe von Hindernissen, Fahren auf einer unebenen Straße und Wenden auf einer schmalen Straße sowie eine Simulation des Fahrens auf einer Schnellstraße/Autobahn, einer Bergstraße mit einer Reihe scharfer Kurven, durch einen Tunnel, an einem Regentag (oder Nebeltag), auf einer rutschigen Straße und bei Notsituationen;
(2) Für einen Führerschein für einen Kleinwagen, einen Kleinwagen mit Automatikgetriebe, einen kleinen automatischen Personenkraftwagen für Menschen mit Behinderungen oder ein Frachtfahrzeug mit niedriger Geschwindigkeit: Rückwärtseinparken, Anhalten und Anfahren am Berg, paralleles Parken, Kurvenfahrt und rechtwinklige Abbiegung;
(3) Für einen Führerschein für ein dreirädriges Kraftfahrzeug, ein allgemeines dreirädriges Motorrad, ein allgemeines zweirädriges Motorrad oder ein leichtes Motorrad: Rückwärtseinparken, Anhalten und Anfahren am Berg und Überqueren einer einseitigen Brücke;
(4) Für einen Führerschein für ein mechanisches Radfahrzeug mit Eigenantrieb, einen Trolleybus oder einen Straßenbahnwagen: Die Prüfungsinhalte werden vom Verkehrsverwaltungsbüro des Büros für öffentliche Sicherheit der Stadt Beijing festgelegt.
Für die in den Punkten (1) und (2) aufgeführten zugelassenen Fahrzeugtypen kann das Verkehrsverwaltungsbüro des Büros für öffentliche Sicherheit der Stadt Beijing die Prüfungsinhalte entsprechend den tatsächlichen Umständen hinzufügen.
3. Prüfung der Fahrfähigkeiten auf der Straße und des Allgemeinwissens über sicheres und zivilisiertes Fahren („Fach Drei“): Für einen Führerschein für einen Stadtbus, einen großen Lastwagen, einen Kleinwagen, einen Kleinwagen mit Automatikgetriebe, ein Frachtfahrzeug mit niedriger Geschwindigkeit oder einen kleinen automatischen Personenkraftwagen für Menschen mit Behinderungen: Vorbereitung vor dem Fahren, losfahren, geradeaus fahren, den Gang wechseln, die Fahrspur wechseln, seitlich parken, eine Kreuzung überqueren, an einer Kreuzung links abbiegen, an einer Kreuzung rechts abbiegen, einen Zebrastreifen überqueren, eine Schulzone durchqueren, an einer Bushaltestelle vorbeifahren, an einem entgegenkommenden Fahrzeug vorbeifahren, überholen, eine Kehrtwende machen und nachts fahren; Für einen Führerschein anderer zugelassener Fahrzeugtypen werden die Prüfungsinhalte vom Verkehrsverwaltungsbüro des Büros für öffentliche Sicherheit der Stadt Beijing festgelegt.
Prüfungsinhalte für „Fach Drei“ zum Allgemeinwissen über sicheres und zivilisiertes Fahren umfassen: Betriebsanforderungen für sicheres und zivilisiertes Fahren, Kenntnisse über sicheres Fahren bei schlechtem Wetter und komplizierte Straßenbedingungen, Reaktionsmethoden bei Reifenpannen und anderen Notfällen, Kenntnisse über den Umgang mit einem Verkehrsunfall usw.
(1) Anforderungen an den Kilometerstand für eine Prüfung über die Fahrfähigkeiten im Straßenverkehr: Für einen Führerschein für einen Stadtbus oder einen großen Lastwagen muss die Gesamtlänge der Prüfungsstrecke mindestens 10 Kilometer betragen, wobei der Tageskilometerstand mindestens 5 Kilometer betragen muss und der nächtliche Kilometerstand nicht weniger als 3 Kilometer betragen darf. Für einen Führerschein für einen Kleinwagen, einen Kleinwagen mit Automatikgetriebe, ein Frachtfahrzeug mit niedriger Geschwindigkeit oder einen kleinen automatischen Personenkraftwagen für Menschen mit Behinderungen muss die Prüfungsstrecke mindestens 3 Kilometer betragen, während des Tests am Tag wird der Test simulierter Nachtbeleuchtung durchgeführt.
(2) Für einen Führerschein für einen Stadtbus oder einen großen Lastwagen zugelassener Fahrzeugtypen fügt das Verkehrsverwaltungsbüro des Büros für öffentliche Sicherheit der Stadt Beijing entsprechend den tatsächlichen Umständen auf komplizierten Straßen wie Bergstraßen, Tunneln und steilen Hängen Inhalte der Fahrprüfung hinzu. Für einen Führerschein anderer zugelassener Fahrzeugtypen kann das Verkehrsverwaltungsbüro des Büros für öffentliche Sicherheit der Stadt Beijing zusätzlich entsprechend der tatsächlichen Umstände die Inhalte der Prüfung ergänzen.
△ Kriterien für das Bestehen der Prüfungen:
1. Der Antragsteller hat die Prüfung „Fach Eins“ bestanden, wenn er mindestens 90 von 100 Punkten erreicht hat.
2. Für einen Führerschein eines Stadtbusses oder eines großen Lastwagens zugelassener Fahrzeugtypen gilt die Prüfung „Fach Zwei“ des Antragstellers als bestanden, wenn er 90 von 100 Punkten erreicht hat. Für einen Führerschein anderer zugelassener Fahrzeugtypen hat der Antragsteller die Prüfung „Fach Zwei“ bestanden, wenn er 80 von 100 Punkten erreicht hat.
3. Die Prüfung „Fach Drei“ besteht aus zwei Teilen: Fahrfähigkeiten im Straßenverkehr und Allgemeinwissen über sicheres und zivilisiertes Fahren. Der Antragsteller hat die Prüfung bestanden, wenn er jeweils 90 von 100 Punkten erzielt hat.
△ Für einen Antragsteller, der die Voraussetzungen für die Beantragung eines Führerscheins erfüllt und zum ersten Mal einen Führerschein beantragt, sollte die Fahrzeugverwaltungsbüro den Antrag annehmen und zum vereinbarten Termin eine Prüfung veranlassen. Nachdem der Antragsteller die Prüfung „Fach Eins“ bestanden hat, sollte das Fahrzeugverwaltungsbüro innerhalb eines Tages eine Fahrschulbescheinigung ausstellen. Die Fahrschulbescheinigung ist für 3 Jahre gültig. Während dieser Zeit muss der Antragsteller die Prüfungen „Fach Zwei“ und „Fach Drei“ erfolgreich bestehen. Wenn der Antragsteller nicht alle Prüfungen innerhalb der Gültigkeitsdauer besteht, werden die Ergebnisse der bereits bestandenen Prüfungen ungültig. Innerhalb der Gültigkeitsdauer der Fahrschulbescheinigung darf der Antragsteller die Prüfungen „Fach Zwei“ und „Fach Drei“ nicht mehr als fünfmal durchführen. Wenn ein Antragsteller eine Prüfung auch nach 5 Versuchen nicht besteht, werden die Ergebnisse der bereits bestandenen Prüfungen ungültig.
Die Fahrschulbescheinigung kann in Papierform oder in elektronischer Form vorliegen. Beide Formen sind gleichermaßen wirksam. Der Antragsteller kann die Fahrschulbescheinigung über die Online-Plattform des umfassenden Dienstleistungsmanagements für Verkehrssicherheit ausdrucken oder herunterladen.
△ Das Fahrzeugverwaltungsbüro veranlasst Prüfungen zur vereinbarten Zeit und an einem vereinbarten Prüfungsort. Der Antragsteller kann nach der bestandenen Prüfung „Fach Eins“ die Prüfungen „Fach Zwei“ und „Fach Drei“ (Fahrfähigkeiten im Straßenverkehr) vereinbaren. Nach bestandenen Prüfungen „Fach Zwei“ und „Fach Drei“ (Fahrfähigkeiten im Straßenverkehr) kann er am selben Tag die Prüfung „Fach Drei“ (Allgemeinwissen über sicheres und zivilisiertes Fahren) ablegen. Jede Prüfung kann pro Termin einmal wiederholt werden. Wenn der Antragsteller den ersten Versuch nicht besteht und nicht an der Nachprüfung teilnimmt oder die Nachprüfung ebenfalls nicht besteht, wird die Prüfung beendet und der Antragsteller muss eine neue Prüfung vereinbaren. Für die Prüfungen „Fach Zwei“ und „Fach Drei“ darf ein neuer Prüfungstermin mindestens 10 Tage später erfolgen. Wenn ein Antragsteller die Prüfung „Fach Drei“ (Allgemeinwissen über sicheres und zivilisiertes Fahren) nicht besteht, bleibt die bestandene Prüfung der Fahrfähigkeiten im Straßenverkehr gültig.
Wenn ein Antragsteller eine Prüfung für „Fach Zwei“ oder „Fach Drei“ (Fahrfähigkeiten im Straßenverkehr) vereinbart, aber das Fahrzeugverwaltungsbüro die Prüfung nicht innerhalb von 60 Tagen arrangieren kann, darf der Antragsteller eine Prüfung an einem anderen Prüfungsort in derselben Stadt buchen.
Das Fahrzeugverwaltungsbüro nutzt das landesweite Prüfungsreservierungssystem. Antragsteller können eine Prüfung über das Internet, per Telefon, am Serviceschalter oder auf andere Weise vereinbaren.
△ Zeitanforderungen für die Vereinbarung einer Prüfung:
1. Vereinbarung einer Prüfung „Fach Zwei“:
(1) Für einen Führerschein für einen Kleinwagen, einen Kleinwagen mit Automatikgetriebe, ein großes Frachtfahrzeug mit niedriger Geschwindigkeit, ein dreirädriges Kraftfahrzeug, einen kleinen automatischen Personenkraftwagen für Menschen mit Behinderungen, ein mechanisches Radfahrzeug mit Eigenantrieb, einen Trolleybus oder einen Straßenbahnwagen zugelassener Fahrzeugtypen: Antragsteller können 10 Tage nach dem Erhalt der Fahrschulbescheinigung eine Prüfung „Fach Zwei“ vereinbaren.
(2) Für einen Führerschein für einen Stadtbus oder einen großen Lastwagen zugelassener Fahrzeugtypen: Antragsteller können 20 Tage nach dem Erhalt der Fahrschulbescheinigung eine Prüfung „Fach Zwei“ vereinbaren.
2. Vereinbarung einer Prüfung „Fach Drei“:
(1) Für einen Führerschein für ein großes Frachtfahrzeug mit niedriger Geschwindigkeit, ein dreirädriges Kraftfahrzeug, ein mechanisches Radfahrzeug mit Eigenantrieb, einen Trolleybus oder einen Straßenbahnwagen zugelassener Fahrzeugtypen: Antragsteller können 20 Tage nach dem Erhalt der Fahrschulbescheinigung eine Prüfung vereinbaren.
(2) Für einen Führerschein für einen Kleinwagen, einen Kleinwagen mit Automatikgetriebe oder einen kleinen Personenkraftwagen für Menschen mit Behinderungen zulässiger Fahrzeugtypen: Antragsteller können 30 Tage nach dem Erhalt der Fahrschulbescheinigung eine Prüfung vereinbaren.
(3) Für einen Führerschein für einen Stadtbus oder einen großen Lastwagen zulässiger Fahrzeugtypen: Antragsteller können 40 Tage nach Erhalt der Fahrschulbescheinigung eine Prüfung vereinbaren.
△ Wenn ein Antragsteller die Prüfung zum vereinbarten Zeitpunkt aus eigenen Gründen nicht ablegen kann, sollte er eine Stornierung des Termins einen Tag im Voraus beantragen. Sollte keine rechtzeitige Stornierung erfolgen und wenn der Antragsteller zum vereinbarten Zeitpunkt keine Prüfung ablegt, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
△ Die Prüfungszeit für „Fach Eins“ beträgt 45 Minuten. Für einen Stadtbus oder einen großen Lastwagen beträgt die Prüfungszeit für das Rückwärtseinparken in „Fach Zwei“ maximal 8 Minuten, während die Prüfungszeit für das Allgemeinwissen über sicheres und zivilisiertes Fahren in „Fach Drei“ 45 Minuten beträgt.
△ Wenn ein Betrugsversuch des Antragstellers während der Prüfung festgestellt wird, wird die Qualifikation des Antragstellers für diese Prüfung annulliert und die Ergebnisse bestandener Prüfungen in anderen Fächern werden für ungültig erklärt. Der Antragsteller darf innerhalb eines Jahres keinen neuen Kfz-Führerschein beantragen.
△ Prüfungen in einer anderen Provinz oder Stadt (für einen Führerschein für einen Kleinwagen):
Wenn ein Antragsteller, der einen Führerschein für einen Kleinwagen beantragt, die Prüfung „Fach Eins“, die Prüfung „Fach Zwei“ oder die Prüfung „Fach Drei“ (Fahrfähigkeiten im Straßenverkehr) bei einem Fahrzeugverwaltungsbüro einer anderen Provinz oder Stadt bestanden hat (er sollte mindestens die Prüfung „Fach Eins“ zum Zeitpunkt der Beantragung bereits bestanden haben), kann er die verbleibenden Prüfungen bei einem Fahrzeugverwaltungsbüro oder einer Zweigstelle des Fahrzeugverwaltungsbüros gemäß dem Ort der erstmaligen Beantragung eines Führerscheins beantragen. Die ursprüngliche Fahrschulbescheinigung (innerhalb der Gültigkeitsdauer) und die Ergebnisse bestandener Prüfungen bleiben gültig. Ein Ortswechsel ist nur einmal zulässig. Bei den Prüfungen für „Fach Zwei“ und „Fach Drei“ (Fahrfähigkeiten im Straßenverkehr) darf die Gesamtzahl der Termine am ursprünglichen Prüfungsort und in der anderen Stadt für jedes Prüfungsfach fünf nicht überschreiten.