Leben in Beijing
Beantragung eines Führerscheins in der VR China mit einem nicht-festlandchinesischen Führerschein
Antrag nur in 3 Schritten
(1) Bei Umschreibung eines ausländischen Führerscheins ist grundsätzlich die theoretische Prüfung (Modul 1) abzulegen. Für die Klassen große Busse, schwere Anhänger, öffentliche Busse, mittelgroße Busse und große LKW sind zusätzlich die praktische Prüfung (Modul 2) und die Fahrprüfung (Modul 3) erforderlich. Wer gleichzeitig die Klassen große Busse und schwere Anhänger oder mittelgroße Busse und große LKW beantragt, muss die theoretische Prüfung (Modul 1) für die höhere Klasse ablegen und für jede Klasse die jeweilige Fahrprüfung (Modul 3) absolvieren. Für Festlandchinesen, die einen ausländischen Führerschein erworben haben, während sie sich im Ausstellungsland oder -gebiet innerhalb eines Jahres insgesamt weniger als 90 Tage aufgehalten haben, sind ebenfalls alle drei Prüfungen (Modul 1, 2 und 3) abzulegen.
(2) Für Inhaber eines belgischen Führerscheins oder für Staatsbürger der Vereinigten Arabischen Emirate mit einem Führerschein aus ihrem Heimatland, die den chinesischen Führerschein der Klassen Kleinwagen und Kleinwagen mit Automatikgetriebe beantragen, entfällt die Prüfung. Der Führerschein wird direkt erteilt.
(3) Für Antragsteller, die sich mindestens ein Jahr zusammenhängend oder insgesamt in Frankreich aufgehalten haben und dort einen Führerschein der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE erworben haben (ausgestellt ab dem 16. September 2013 im EU-Format, ausgenommen Lern-, Übungs- und Militärführerscheine) und die sonstigen Voraussetzungen der chinesischen Führerscheinverordnung erfüllen, entfällt die Prüfung. Sie erhalten direkt den entsprechenden chinesischen Führerschein der Klassen C1 (Kleinwagen), C2 (Kleinwagen mit Automatikgetriebe), D (allgemeine dreirädrige Motorräder), E (allgemeine zweirädrige Motorräder) oder F (leichte Motorräder).
(4) Für Antragsteller, die sich mehr als ein Jahr in China aufhalten und eine serbische Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1 usw. (insgesamt 14 Klassen, ausgenommen Lern-, vorläufige und internationale Führerscheine) besitzen, entfällt die Prüfung, wenn sie die Voraussetzungen der chinesischen Führerscheinverordnung erfüllen; sie erhalten direkt den chinesischen Führerschein der entsprechenden Klassen C1, C2, D, E oder F. Bei Festlandchinesen und Einwohnern aus Hongkong, Macau und Taiwan mit serbischem Führerschein muss Serbien zum Zeitpunkt der Ausstellung ihr gewöhnlicher Aufenthaltsstaat sein.
(5) Ständige Einwohner der Sonderverwaltungszone Macau mit gültigem macauischem Führerschein für leichte Wagen (Klasse B) oder höher, die die Alters- und Gesundheitsvoraussetzungen erfüllen, können nach Erlernen der chinesischen Verkehrsregeln ohne Prüfung den chinesischen Führerschein der Klasse Kleinwagen (C1) erhalten. Die mit gültigem macauischem Führerschein für leichte Wagen (beschränkte Klasse B für Wagen mit Automatikgetriebe), die die Alters- und Gesundheitsvoraussetzungen erfüllen, können nach Erlernen der chinesischen Verkehrsregeln ohne Prüfung den chinesischen Führerschein der Klasse Kleinwagen mit Automatikgetriebe (C2) erhalten.
(6) Für Angehörige ausländischer Botschaften, Konsulate und Vertreter internationaler Organisationen in China, die den chinesischen Führerschein beantragen, gilt das Prinzip der diplomatischen Gegenseitigkeit.
(7) Der Antragsteller muss alle Prüfungen innerhalb von drei Jahren ab Antragstellung beim Fahrzeugverwaltungsamt ablegen.
(8) Prüfungsinhalte, Fahrstrecken, Mindestanforderungen und Zeiten entsprechen den Regelungen für die Ersterteilung und Erweiterung von Führerscheinklassen.