Gemäß den „Vorschriften zur Verwaltung der Beschäftigung von Ausländern in China“ (Arbeitsministerium [1996] Nr. 29) muss der Arbeitgeber von Ausländern in China mit dem in ihrer Arbeitserlaubnis angegebenen Arbeitgeber übereinstimmen.
Ausländer, die ihren Arbeitgeber innerhalb des von der Ausstellungsbehörde festgelegten Gebiets wechseln, aber dennoch den ursprünglichen Beruf ausüben, müssen die Genehmigung der ursprünglichen ausstellenden Behörde einholen und die Verfahren zur Änderung der Arbeitserlaubnis durchlaufen.
Ausländer, die nicht mehr im von der Ausstellungsbehörde festgelegten Gebiet arbeiten, oder die Arbeitsstelle innerhalb des ursprünglich festgelegten Gebiets wechseln und verschiedene Berufe ausüben, müssen eine neue Arbeitserlaubnis beantragen.
Ausländer, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen, sind gemäß den Bestimmungen über die Beschäftigung von Ausländern in China von Arbeitserlaubnis und Arbeitszeugnis befreit:
(1) Ausländisches Fach- und Managementpersonal, das direkt von der Regierung finanziert und eingestellt wird. Oder ausländisches Fach- und Managementpersonal, das von staatlichen Stellen und öffentlichen Institutionen finanziert und eingestellt wird und über hochrangige technische Titel oder Qualifikationszertifikate für besondere Fähigkeiten verfügt, die von ihren eigenen nationalen oder internationale maßgeblichen Abteilungen für Technologiemanagement oder Branchenverbänden bestätigt wurden, sowie Ausländer, die über das vom Büro für ausländische Experten ausgestellte „Zertifikat für ausländische Experten“ verfügen;
(2) Ausländische Arbeiter, die die „Arbeitserlaubnis für Ausländer zur Durchführung von Offshore-Erdölgeschäften in der Volksrepublik China“ besitzen. Ausländische Arbeiter, die Offshore-Erdölgeschäften betreiben, die das Festland nicht betreten müssen und über besondere Fähigkeiten verfügen.
(3) Ausländer, die vom Kulturministerium der Volksrepublik China zur Durchführung von kommerziellen Theateraufführungen mit der Erlaubnis zur vorübergehenden Geschäftsaufführung zugelassen werden.